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Bildungsurlaub – Freistellung von der Arbeit zur persönlichen Weiterbildung
Beschäftigte in Rheinland-Pfalz haben die Möglichkeit, Veranstaltungen der Weiterbildung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz in Anspruch zu nehmen. Bildungsfreistellung ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit für die berufliche und/oder gesellschaftspolitische Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen.
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Anspruchsberechtigt sind:
→ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
→ in Heimarbeit Beschäftigte und andere arbeitnehmerähnliche Personen
→ Beamte und Beamtinnen im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz und Richter und Richterinnen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz
→ Auszubildende
Aber auch alle anderen Personen können an Veranstaltungen der Bildungsfreistellung teilnehmen.
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des Ausbildungsverhältnisses oder des Beschäftigungsverhältnisses. Anspruchsberechtigte können sich bis zu zehn Tagen innerhalb von zwei Kalenderjahren freistellen lassen. Auszubildende haben einen Anspruch auf fünf Tage im Ausbildungsjahr, allerdings nur für Themen der gesellschaftlichen Weiterbildung. Wichtig ist eine möglichst frühzeitige Anmeldung, da Arbeitgeber/-innen mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung informiert werden müssen. Ein Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung wird bei der Anmeldung in der Volkshochschule, eine Teilnahmebescheinigung nach dem Besuch der Bildungsveranstaltung automatisch von der Volkshochschule ausgestellt.
In Veranstaltungen der Bildungsfreistellung wird erwachsenengemäß gearbeitet, d.h., es wird auf die persönlichen Lernerfahrungen der Teilnehmenden Rücksicht genommen. Veranstaltungen der Bildungsfreistellung sind für alle abhängig Beschäftigten in Rheinland-Pfalz zugänglich, ohne Ansehen der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder Gewerkschaft, der Religionszugehörigkeit oder Nationalität.
Für die nachfolgenden Kurse ist die Anerkennung nach dem Bildungsfreistellungsgesetz beantragt.
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